Satzung
„Dorfverschönerungsverein Weilerswist“
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen: „Dorfverschönerungsverein Weilerswist“.
2. Er hat seinen Sitz in Weilerswist. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen eingetragen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein arbeitet überparteilich, konfessionslos und unabhängig.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Ortsverschönerung in Weilerswist, z. B. durch das Anlegen und Pflegen von Blumenbeeten, Bäumen und Sträuchern auf öffentlichen Flächen unter besonderer Berücksichtigung des Denkmal-, Natur- und Umweltschutzes.
§ 2 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung kann nicht verlangt werden. Dem Betroffenen steht die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet …
a) … mit dem Tod des Mitgliedes,
b) … durch Austritt des Mitgliedes,
c) … durch Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 30. September eines Jahres zu erfolgen.
Der Ausschluss kann ausgesprochen werden …
a) … wenn die Beitragspflicht nicht erfüllt wird,
b) … bei vereinsschädigendem Verhalten,
c) … bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind …
a) … die Mitgliederversammlung und
b) … der Vorstand.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus …
a) … dem/der Vorsitzenden,
b) … dem/der Stellvertreter/in,
c) … dem/der Kassenwart/in,
d) … dem/der Stellvertreter/in des/der Kassenwart/in,
e) … einem/einer Geschäftsführer/in (Schriftführer/in) und
f) … bis zu fünf Beisitzer/innen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende oder im Vertretungsfall der/die Stellvertreter/in. Jeder vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung wird nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, zu der der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn einlädt. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Beachtung von Satz 1 einzuberufen, …
a) … wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) … wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
Über die Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer/in ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen,
b) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
c) den Jahresbeitrag der Mitglieder festzulegen,
d) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließen und
e) zwei Kassenprüfer/innen zu wählen.
§ 7 Finanzen
Die Finanzierung der gemeinnützigen Zwecke (§ 1) wird durch Mitgliedsbeiträge und Spenden gesichert. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Juni des laufenden Geschäftsjahres wahlweise …
a) … an den/die Kassenwart/in zu zahlen;
b) … auf das Konto des Vereins einzuzahlen;
c) … durch Einzugsermächtigung zu entrichten.
§ 8 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Weilerswist.
§ 9 Gemeinnützigkeit
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weilerswist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Zwecke, die der Verein während seines Bestehens verfolgte, zu verwenden hat.
Satzungsergänzung:
Auf der Jahreshauptversammlung vom 28. Oktober 2000 wurde der Vorstand nach einstimmigem Wahlergebnis um einen stellvertretenden Kassierer erweitert.